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   BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13 (PKH)   

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BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13 (PKH) (https://dejure.org/2013,9119)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2013 - XI S 2/13 (PKH) (https://dejure.org/2013,9119)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2013 - XI S 2/13 (PKH) (https://dejure.org/2013,9119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

  • openjur.de

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 142 Abs 1, ZPO § 121 Abs 1
    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

  • Bundesfinanzhof

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 142 Abs 1 FGO, § 121 Abs 1 ZPO
    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1
    Anspruch einer Partei auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl

  • datenbank.nwb.de

    Wechsel des beigeordneten Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfe-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch einer Partei auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.12.2011 - I B 80/11

    Verlust des Rügerechts bei nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 VII S 7/11 (PKH), BFH/NV 2012, 954; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 121 Rz 24; a.A. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 II-8 WF 256/11, nicht veröffentlicht, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 194).

    Ein Anwaltswechsel kann --wie hier-- zur Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten führen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. Oktober 1991 XII ZR 212/90, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1992, 189; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

    a) Ein derartiger Anspruch besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Antragstellers gestört worden ist, d.h. wenn der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun des Antragstellers zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn der Antragsteller Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (vgl. dazu BGH-Beschluss in NJW-RR 1992, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2000  1 WF 143/00, OLGR Frankfurt 2000, 310; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

    Als Zeitpunkt der Aufhebung der bisherigen und Anordnung der neuen Beiordnung ist der Tag des Zugangs der neuen Prozessvollmacht bei Gericht --hier der 7. März 2013-- zu bestimmen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

  • OLG Nürnberg, 13.01.2003 - 4 W 66/03

    Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Die Partei kann daher jederzeit die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalts verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste (vgl. dazu Oberlandesgericht --OLG-- Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003  4 W 66/03, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2003, 712; OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2007  6 W 2/07, OLG-Report --OLGR-- Celle 2007, 579, m.w.N.).

    Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 VII S 7/11 (PKH), BFH/NV 2012, 954; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 121 Rz 24; a.A. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 II-8 WF 256/11, nicht veröffentlicht, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 194).

    Denn die Beiordnung verliert ihren Sinn, wenn die Prozessvollmacht widerrufen --oder wie hier das Mandat im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der Berufstätigkeit der zunächst beigeordneten Rechtsanwältin niedergelegt-- ist, weil der beigeordnete Rechtsanwalt ohne Prozessvollmacht nicht mehr wirksam für die Partei handeln kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.).

  • OLG Celle, 05.02.2007 - 6 W 2/07

    Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Die Partei kann daher jederzeit die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalts verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste (vgl. dazu Oberlandesgericht --OLG-- Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003  4 W 66/03, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2003, 712; OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2007  6 W 2/07, OLG-Report --OLGR-- Celle 2007, 579, m.w.N.).

    Ein Anwaltswechsel kann --wie hier-- zur Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten führen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. Oktober 1991 XII ZR 212/90, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1992, 189; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

    a) Ein derartiger Anspruch besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Antragstellers gestört worden ist, d.h. wenn der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun des Antragstellers zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn der Antragsteller Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (vgl. dazu BGH-Beschluss in NJW-RR 1992, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2000  1 WF 143/00, OLGR Frankfurt 2000, 310; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Ein Anwaltswechsel kann --wie hier-- zur Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten führen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. Oktober 1991 XII ZR 212/90, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1992, 189; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

    a) Ein derartiger Anspruch besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Antragstellers gestört worden ist, d.h. wenn der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun des Antragstellers zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn der Antragsteller Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (vgl. dazu BGH-Beschluss in NJW-RR 1992, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2000  1 WF 143/00, OLGR Frankfurt 2000, 310; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).

  • OLG Hamm, 14.11.2011 - 8 WF 256/11

    Voraussetzungen der Entpflichtung des beigeordneten und der Beiordnung eines

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 VII S 7/11 (PKH), BFH/NV 2012, 954; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 121 Rz 24; a.A. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 II-8 WF 256/11, nicht veröffentlicht, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 194).
  • BFH, 14.12.2011 - X S 11/11

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 VII S 7/11 (PKH), BFH/NV 2012, 954; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 121 Rz 24; a.A. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 II-8 WF 256/11, nicht veröffentlicht, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 194).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00

    Prozeßkostenhilfe: Übereinstimmende Anträge der Partei und des beigeordneten

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    a) Ein derartiger Anspruch besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Antragstellers gestört worden ist, d.h. wenn der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun des Antragstellers zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn der Antragsteller Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (vgl. dazu BGH-Beschluss in NJW-RR 1992, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2000  1 WF 143/00, OLGR Frankfurt 2000, 310; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).
  • BFH, 07.02.2011 - VII S 7/11

    Aufhebung einer im PKH-Verfahren erfolgten Beiordnung eines

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, Beschluss in MDR 2003, 712, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 VII S 7/11 (PKH), BFH/NV 2012, 954; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 121 Rz 24; a.A. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 II-8 WF 256/11, nicht veröffentlicht, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 194).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2010 - 7 K 4726/09

    Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden; Antragstellung im

    Auszug aus BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13
    Mit Beschluss des vormals zuständigen III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2011 III S 45/10 (PKH) wurde der Antragstellerin für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. August 2010  7 K 4726/09 Kg Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin A als Prozessbevollmächtigte gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordnet.
  • BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch einen Sozialverband

    Dabei ist der Maßstab für triftige Gründe, die ein Absehen von der weiteren Vertretung durch einen Prozessvertreter des Verbands und den Wechsel zu einem mit Hilfe von PKH finanzierten anderen Prozessvertreter rechtfertigen können, derselbe wie für die Genehmigung des Wechsels eines im Rahmen der PKH gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts (BSG aaO; Reyels aaO Abschn D; s hierzu auch BFH Beschluss vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - BFH/NV 2013, 967 RdNr 11 mwN; zu demselben Maßstab bei Wechsel eines Notanwalts s BSG Beschluss vom 3.11.2009 - B 13 R 23/09 B - Juris RdNr 6) .
  • BSG, 06.03.2023 - B 4 AS 84/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Schon dies allein stellt einen wichtigen Grund iS des § 48 Abs. 2 BRAO dar, weil die beigeordnete Rechtsanwältin ihn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, für das Vertretungszwang besteht (vgl § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG) , seitdem nicht mehr wirksam vertreten und die Beiordnung damit ihren Zweck nicht weiter erfüllen kann (so schon BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B - juris RdNr 21; BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 - juris RdNr 8) .

    Dabei kann dahinstehen, ob ausnahmsweise die engen Voraussetzungen (dazu etwa BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B juris RdNr 22; BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 - juris RdNr 10) eines solchen Anwaltswechsels erfüllt waren.

  • BSG, 06.03.2023 - B 4 AS 83/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Schon dies allein stellt einen wichtigen Grund iS des § 48 Abs. 2 BRAO dar, weil die beigeordnete Rechtsanwältin ihn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, für das Vertretungszwang besteht (vgl § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG ) , seitdem nicht mehr wirksam vertreten und die Beiordnung damit ihren Zweck nicht weiter erfüllen kann (so schon BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B - juris RdNr 21; BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 - juris RdNr 8) .

    Dabei kann dahinstehen, ob ausnahmsweise die engen Voraussetzungen (dazu etwa BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B, juris RdNr 22; BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 - juris RdNr 10) eines solchen Anwaltswechsels erfüllt waren.

  • OLG Hamm, 04.10.2022 - 11 WF 159/22

    Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren wegen

    Nach anderer Auffassung ist auch die Partei selbst berechtigt, die Entpflichtung des ihr beigeordneten Anwalts und die Beiordnung eines anderen Anwalts zu beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 -juris; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 - XI S 2/13 [PKH] - juris 7).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2017 - 2 LA 484/17

    Bestehen eines Anspruchs auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts wegen Wechsels

    Ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten besteht grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte die Partei ohne deren Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder er der Partei Veranlassung gegeben hat, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch eine vermögende Partei veranlasst hätte, sich von dem Wahlanwalt zu trennen (Sen, Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 - Hess. VGH, Beschl. v. 16.5.2013, aaO.; BFH, Beschl. v. 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) -, juris).
  • LSG Sachsen, 15.07.2015 - L 3 AL 83/15

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; neuer Rechtszug;

    Nach anderer Auffassung ist auch die Partei selbst berechtigt, die Entpflichtung des ihr beigeordneten Anwalts und die Beiordnung eines anderen Anwalts zu beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 - JURIS-Dokument Rdnr. 1; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 - XI S 2/13 [PKH] - JURIS-Dokument Rdnr. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 4 W 66/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 8, OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 6 W 2/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [73. Aufl., 2015], 121 Rndr.
  • VGH Hessen, 16.05.2013 - 7 D 2046/12

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts

    Denn jedenfalls besteht im Hinblick auf den gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ein schutzwürdiges Klarstellungsinteresse der Partei (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - BVerwG 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 - juris; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 4 W 66/03 - MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Auflage 2012, § 121 Rdnr. 24 ff., a. A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 121 Rdnr. 34; jeweils m. w. N.).
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 23/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 42/19 B

    Rückerstattung von Zuzahlungen über einer Belastungsgrenze

    Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 22/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
  • BSG, 21.08.2014 - B 8 SO 78/13 B
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